Bitte beachten:
- Bewahren Sie den eindeutigen Identifikationscode der Meldung und das von der Plattform vergebene Passwort sorgfältig auf. Im Falle eines Verlustes können diese Daten nicht wiederhergestellt oder dupliziert werden und der Zugang zur Plattform ist nicht mehr möglich.
- Für die Übermittlung der Meldung und eventueller Ergänzungen ist jeweils derselbe Kanal zu verwenden.
- Die Nutzung der digitalen Plattform ist der bevorzugte Kanal.
- Es dürfen keine mehrfachen Meldungen mit demselben Inhalt eingereicht werden.
Neuerungen durch das GvD Nr. 24/2023
Was sich mit der neuen Regelung ändert
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 erlassen,
das den Schutz von Personen regelt, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und Bestimmungen zum Schutz
von Personen enthält, die Verstöße gegen nationale Vorschriften melden.
Das Dekret ist am 30. März 2023 in Kraft getreten; die darin vorgesehenen Bestimmungen gelten seit dem 15. Juli 2023.
Das Dekret gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor. Im privaten Sektor wird der
Schutz auf Hinweisgeber in Unternehmen ausgeweitet, die im letzten Jahr durchschnittlich mindestens fünfzig
Arbeitnehmer beschäftigt haben oder – auch unterhalb dieses Schwellenwerts – in sogenannten sensiblen Bereichen
tätig sind (Dienstleistungen, Finanzprodukte und -märkte, Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung,
Verkehrssicherheit, Umweltschutz) oder ein Organisations- und Managementmodell nach GvD 231/2001 eingeführt haben.
Nur für private Unternehmen, die im letzten Jahr im Durchschnitt bis zu 249 Arbeitnehmer mit unbefristeten oder
befristeten Verträgen beschäftigt haben, gilt die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ab dem 17.12.2023.
Bis zu diesem Datum verwalten private Unternehmen, die ein Modell nach GvD 231 eingeführt haben oder einführen wollen,
die internen Meldekanäle weiterhin gemäß GvD 231/2001.
Betroffene Organisationen
Privater Sektor
Die im GvD Nr. 24/2023 vorgesehene Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen im privaten Sektor betrifft Unternehmen,
die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Im letzten Jahr durchschnittlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Verträgen beschäftigt;
- Tätigkeit in bestimmten Bereichen (Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und -märkte, Geldwäscheprävention oder Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit, Umweltschutz), auch wenn die Schwelle von fünfzig Arbeitnehmern nicht erreicht wird;
- Einführung eines Organisations- und Managementmodells nach GvD 231/2001, auch wenn die Schwelle von fünfzig Arbeitnehmern nicht erreicht wird.
Öffentlicher Sektor
Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle gilt außerdem für folgende Einrichtungen des öffentlichen Sektors:
- Öffentliche Verwaltungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des GvD 165/2001;
- Unabhängige Verwaltungsbehörden mit Gewährleistungs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben;
- Öffentliche Wirtschaftsunternehmen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) des GvD 50/2016;
- Öffentliche Dienstleister in Konzession, öffentliche Unternehmen und In-house-Gesellschaften im Sinne des GvD 175/2016, auch wenn sie börsennotiert sind.
Was kann gemeldet werden?
Folgende Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen, die das öffentliche Interesse oder die Integrität einer öffentlichen Verwaltung oder eines privaten Unternehmens beeinträchtigen, können gemeldet werden:
- verwaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
- rechtswidrige Handlungen im Sinne des GvD 231/2001 oder Verstöße gegen die darin vorgesehenen Organisations- und Managementmodelle;
-
Verstöße, die in den Anwendungsbereich nationaler oder europäischer Rechtsakte in folgenden Bereichen fallen:
öffentliche Aufträge; Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit;
Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln sowie Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz;
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten; Sicherheit von Netzen und Informationssystemen;
- Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigen;
- Handlungen oder Unterlassungen, die den Binnenmarkt betreffen;
- Handlungen oder Verhaltensweisen, die Ziel oder Zweck der EU-Rechtsakte unterlaufen.
Wahl der Meldekanäle
- interner Meldekanal (innerhalb des beruflichen Umfelds);
- externer Meldekanal (ANAC – Nationale Antikorruptionsbehörde in Italien);
- öffentliche Offenlegung (z. B. über Medien, elektronische Kommunikationsmittel oder andere Kanäle mit großer Reichweite);
- Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungshofbehörde.
Interner Meldekanal
Interne Meldungen an den zuständigen Meldungsbeauftragten des Unternehmens können auf folgende Weise erfolgen:
-
Postalische Übermittlung (Normalpost oder Einschreiben mit Rückschein) an den Meldungsbeauftragten,
in einem Umschlag mit dem Vermerk „Zu Händen des Meldungsbeauftragten Whistleblowing – Persönlich/Vertraulich“
an die Adresse der Rechts- bzw. Unternehmenssitzes;
-
Persönliche Übergabe (in einem verschlossenen Umschlag mit Vermerk „Persönlich/Vertraulich“ an den Meldungsbeauftragten)
am Unternehmenssitz;
-
Übermittlung über die digitale Plattform zur Einreichung/Bearbeitung von Whistleblowing-Meldungen.
Für die Übermittlung und Bearbeitung von Meldungen nutzt San Giorgio Servizi S.r.l. die digitale Plattform „Whistlelink“,
erreichbar unter: sangiorgioservizi.whistlelink.com,
mittels des dafür vorgesehenen Formulars.
Neben dem Zugang über den entsprechenden Bereich auf der Website kann die Plattform auch über jedes andere mobile Gerät
über den Link sangiorgioservizi.whistlelink.com aufgerufen werden.
Die Plattform ermöglicht das digitale Ausfüllen, Versenden und Empfangen des „Meldeformulars“.
Nach Absenden der Meldung erhält der Hinweisgeber einen eindeutigen Identifikationscode und ein Passwort
für spätere Zugriffe.
Die Eingangsbestätigung der Meldung wird automatisch an das Postfach des Meldungsbeauftragten gesendet.
Der Hinweisgeber kann den Bearbeitungsstand ausschließlich über die digitale Plattform einsehen, indem er den erhaltenen
Identifikationscode und das Passwort verwendet.
Als Alternative zu schriftlichen internen Meldungen über die Plattform können Meldungen auch erfolgen:
- mündlich über eine spezielle Telefonleitung unter der Nummer 0103733102;
-
auf begründeten Wunsch des Hinweisgebers im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, das innerhalb einer angemessenen Frist
anberaumt wird, wie folgt:
Das Gespräch mit dem Hinweisgeber findet in einem Unternehmensraum statt, der die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers,
der beteiligten oder genannten Personen, des Meldungsinhalts und der entsprechenden Unterlagen gewährleistet.
Dieser Raum ist der Besprechungsraum am Sitz des Meldungsbeauftragten. Sollte dieser Raum nicht verfügbar sein, obliegt es dem
Meldungsbeauftragten, einen gleichwertig vertraulichen Raum zu bestimmen.
Die Meldung wird – nach Einwilligung des Hinweisgebers – vom Meldungsbeauftragten in einem Protokoll festgehalten.
Nach Erstellung kann der Hinweisgeber den Inhalt prüfen, ggf. berichtigen und durch seine Unterschrift bestätigen.
Das Aufbewahrungsmedium für die Meldung wird zusammen mit allen Unterlagen in einem verschlossenen Schrank am Sitz von
San Giorgio Servizi S.r.l. aufbewahrt. Die Identitätsdaten des Hinweisgebers werden getrennt von den übrigen Unterlagen
aufbewahrt, zu denen ausschließlich der Meldungsbeauftragte zwecks weiterer Ermittlungen Zugang hat.
Die Übermittlungs- und Bearbeitungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit:
- der hinweisgebenden Person;
- der unterstützenden Person (Facilitator);
- der beteiligten oder in der Meldung genannten Personen;
- des Inhalts der Meldung und der zugehörigen Unterlagen.
Die Verwaltung der Meldekanäle obliegt einer speziell geschulten internen Person,
namentlich Marcello Gambardella, General Manager. Ihm sind in der Plattform folgende
Berechtigungsprofile zugewiesen: Eigentümer, Administrator, Bearbeiter, Betrachter.
Externer Meldekanal
Hinweisgeber können den externen Kanal bei der ANAC nutzen, wenn:
- im beruflichen Kontext keine Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle besteht oder diese nicht aktiv oder nicht gesetzeskonform sind;
- der Hinweisgeber bereits eine interne Meldung abgegeben hat, diese jedoch ohne Reaktion geblieben ist;
- der Hinweisgeber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass seine Meldung intern nicht wirksam bearbeitet würde oder dass ihm Repressalien drohen könnten;
- der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann.
Öffentliche Offenlegung
Hinweisgeber können eine direkte öffentliche Offenlegung vornehmen, wenn:
-
der Hinweisgeber zuvor eine interne und eine externe Meldung abgegeben hat oder direkt eine externe Meldung,
und innerhalb der gesetzlichen Fristen kein Feedback über ergriffene Maßnahmen erfolgte;
- der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt;
-
der Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass eine externe Meldung Repressalien nach sich ziehen
oder nicht wirksam verfolgt würde, etwa wenn Beweise vernichtet oder versteckt werden könnten oder der Empfänger
der Meldung mit dem Täter des Verstoßes kolludiert oder selbst beteiligt sein könnte.
Voraussetzungen für eine Meldung
Angemessenheit und Plausibilität
Zum Zeitpunkt der Meldung, der Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungshofbehörde oder der öffentlichen Offenlegung muss
der Hinweisgeber hinreichenden und begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die übermittelten Informationen zutreffend
sind und in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen.
Übermittlungsmodalitäten
Die Meldung oder öffentliche Offenlegung muss über die vorgesehenen Kanäle (intern, extern oder öffentlich)
nach den oben genannten Kriterien erfolgen.
Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Eigeninteresse
Hinweise müssen erfolgen:
- im öffentlichen Interesse;
- im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder des privaten Unternehmens.
Die Beweggründe des Hinweisgebers sind für den gewährten Schutz unerheblich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was geschieht nach der Meldung?
Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen
San Giorgio Servizi S.r.l. verpflichtet sich dazu:
- dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Meldung eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, sofern der Hinweisgeber dies nicht ausdrücklich ablehnt oder die Vertraulichkeit seiner Identität dadurch gefährdet würde;
- die Kommunikation mit dem Hinweisgeber aufrechtzuerhalten und bei Bedarf zusätzliche Informationen anzufordern;
- allen Meldungen mit der notwendigen Sorgfalt nachzugehen;
- eine Untersuchung der Meldung durchzuführen, ggf. mit Anhörungen und Dokumentenprüfungen;
- dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten ab der Eingangsbestätigung – oder mangels Bestätigung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist – eine Rückmeldung zu erteilen;
- dem Hinweisgeber das endgültige Ergebnis der Meldung mitzuteilen.
Schutz der Vertraulichkeit von Hinweisgebern
- Die Identität des Hinweisgebers darf nur den Personen offengelegt werden, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zuständig sind.
- Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf den Namen, sondern auf alle Informationen, aus denen sich die Identität des Hinweisgebers – direkt oder indirekt – ableiten lässt.
- Hinweise sind vom Zugang zu Verwaltungsakten sowie vom allgemeinen Informationszugang (Accesso civico generalizzato) ausgenommen.
- Der Vertraulichkeitsschutz erstreckt sich auch auf die Identität der beteiligten Personen und Dritter, die in der Meldung genannt werden, bis zum Abschluss der aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahren.
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen erfolgt
durch San Giorgio Servizi S.r.l. als Verantwortlichen im Einklang mit den europäischen und nationalen Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten. Hinweisgeber und betroffene Personen erhalten eine angemessene Information, und es werden
geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten ergriffen.
Die Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 können im Rahmen der in Art. 2-undecies des GvD 196/2003
vorgesehenen Beschränkungen ausgeübt werden.
Interne und externe Meldungen sowie die dazugehörigen Unterlagen werden für den Zeitraum aufbewahrt, der zur Bearbeitung
der Meldung erforderlich ist, und in jedem Fall nicht länger als 5 Jahre ab dem Datum der Mitteilung des
Ergebnisses des Meldeverfahrens, unter Beachtung der Vertraulichkeitsverpflichtungen nach den Datenschutzvorschriften.
Repressalien
Unter „Repressalie“ ist jedes Verhalten, jede Handlung oder Unterlassung zu verstehen, auch wenn nur versucht oder angedroht,
das aufgrund einer Meldung, einer Anzeige bei der Justiz- oder Rechnungshofbehörde oder einer öffentlichen Offenlegung erfolgt
und die dem Hinweisgeber direkt oder indirekt einen ungerechtfertigten Schaden zufügt oder zufügen kann.
Beispiele für Repressalien:
- Kündigung, Suspendierung oder ähnliche Maßnahmen;
- Zurückstufung oder verweigerte Beförderung;
- Versetzung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltskürzung oder Änderung der Arbeitszeiten;
- Unterbrechung oder Einschränkung des Zugangs zu Fort- und Weiterbildungen;
- negative Beurteilungen oder Referenzen;
- disziplinarische Maßnahmen oder andere Sanktionen, auch finanzieller Art;
- Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder soziale Ausgrenzung;
- Diskriminierung oder jede andere Form nachteiliger Behandlung;
- Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung befristeter Arbeitsverträge trotz berechtigter Erwartung;
- Schädigung des Rufs, insbesondere über soziale Medien, oder wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust von Einnahmen oder Geschäftschancen;
- Aufnahme in inoffizielle Listen, die zukünftige Beschäftigungschancen im Sektor beeinträchtigen;
- vorzeitige Beendigung oder Kündigung von Liefer- oder Dienstleistungsverträgen;
- Widerruf einer Lizenz oder Genehmigung;
- Anordnung unnötiger psychiatrischer oder medizinischer Untersuchungen.
Zuständigkeit für die Feststellung von Repressalien
- Für die Bearbeitung von Hinweisen auf Repressalien im öffentlichen und privaten Sektor ist die ANAC zuständig, die mit anderen Behörden wie der Arbeitsaufsicht zusammenarbeiten kann.
- Die Feststellung der Nichtigkeit von Repressalien obliegt der zuständigen Justizbehörde.
Beweislast
Die ANAC prüft, ob zwischen dem gerügten Verhalten (Handlung oder Unterlassung) und der Meldung, Anzeige oder
Offenlegung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Sobald der Hinweisgeber nachweist, dass er eine Meldung im Einklang mit der Regelung abgegeben und ein Verhalten erlitten hat,
das er als Repressalie betrachtet, obliegt es dem Arbeitgeber, zu belegen, dass dieses Verhalten keinerlei Bezug zur Meldung hat.
Da es sich um eine gesetzliche Vermutung handelt, müssen entlastende Beweise im Rahmen des Verfahrens vor der ANAC vorgelegt werden.
Es ist daher wichtig, dass der mutmaßliche Verantwortliche alle Elemente beibringt, die die Abwesenheit eines Repressaliencharakters
der ergriffenen Maßnahme belegen können.
Erweiterter Schutz
Der Schutz vor Repressalien gilt nicht nur für Hinweisgeber selbst, sondern auch für:
- die unterstützende Person (Facilitator), die den Hinweisgeber im Meldeverfahren begleitet und im selben beruflichen Kontext tätig ist;
- Personen im selben beruflichen Umfeld, die mit dem Hinweisgeber durch eine stabile affektive Beziehung oder Verwandtschaft bis zum vierten Grad verbunden sind;
- Kolleg:innen, die im selben Arbeitsumfeld tätig sind wie der Hinweisgeber und zu ihm in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnis stehen;
- Unternehmen, die dem Hinweisgeber gehören oder für die dieser tätig ist, sowie andere Unternehmen im selben beruflichen Kontext.
Schutz der Hinweisgeber
Sanktionsfreiheit der Hinweisgeber
Nicht strafbar ist, wer Informationen über Verstöße offenlegt oder weitergibt, die:
- einem Geheimnisschutz unterliegen, der nicht das anwaltliche oder ärztliche Berufsgeheimnis betrifft;
- den Urheberrechtsschutz betreffen;
- den Schutz personenbezogener Daten betreffen,
sofern der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies zur
Meldung erforderlich ist, und die Meldung im Einklang mit der gesetzlichen Regelung erfolgte.
Verlust des Schutzes
Kein Schutz wird gewährt, wenn die strafrechtliche Verantwortung des Hinweisgebers wegen Verleumdung oder übler Nachrede
(auch im Rahmen einer Anzeige), oder seine zivilrechtliche Haftung (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) rechtskräftig festgestellt wurde.
In diesen Fällen kann gegen den Hinweisgeber eine disziplinarische Sanktion verhängt werden.
Unterstützungsmaßnahmen für Hinweisgeber
Es sind Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die in kostenlosen Informationen, Hilfe und Beratung zu den Meldewegen,
zum Schutz vor Repressalien, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu den Modalitäten und Voraussetzungen
für Prozesskostenhilfe bestehen.
Bei der ANAC wird ein Verzeichnis von Organisationen des Dritten Sektors geführt, die Hinweisgebern entsprechende
Unterstützungsleistungen anbieten. Das Verzeichnis wird auf der Website der ANAC veröffentlicht und umfasst Organisationen,
die im Sinne des GvD 117/2017 tätig sind und mit der ANAC entsprechende Vereinbarungen geschlossen haben.
Kontakt Meldungsbeauftragter:
Marcello Gambardella – General Manager
Telefon: 0103733102
E-Mail: info@sangiorgioservizi.eu